Wie kann man Geschäftsanteile übertragen? Die Geschäftsanteile können entweder an einen anderen Gesellschafter oder eine dritte Person übertragen werden. Dies geschieht über einen Abtretungsvertrag, welcher der notariellen Beurkundung bedarf. Allerdings gibt es die Möglichkeit, in den Gesellschaftsvertrag Beschränkungen für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen einzufügen. Diese müssen dabei bei einer geplanten Veräußerung von Anteilen berücksichtigt werden.
Wie setzt sich der Aufsichtsrat zusammen? Mitglieder das Aufsichtsrats werden generell von der Gesellschafterversammlung gewählt. In bestimmten Fällen (meist von Unternehmensgröße und -gegenstand abhängig) müssen auch Vertreter, welche von den Arbeitnehmern gewählt werden, im Aufsichtsrat sitzen.
Wo ist die GmbH rechtlich verankert? Die GmbH verfügt als eine der wenigen Rechtsformen über ein eigenes Gesetz als Rechtsgrundlage. Dieses ist das GmbH Gesetz - GmbHG.
Wie kann eine GmbH aufgelöst werden? Die Auflösung einer GmbH ist aus verschiedenen Gründen möglich: Eine Auflösung ist
aufgrund eines Auflösungsbeschlusses seitens der Gesellschafte aufgrund einer Auflösungsklage (durch ein Gerichtsurteil) aufgrund des Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit oder aufgrund einer Insolvenzeröffnung
möglich.
Bei einer GmbH ist bereits die Überschuldung ein Insolvenzgrund. Die Insolvenz einer GmbH ist seitens des Geschäftsführers spätestens nach drei Wochen seit dem Bestehen des Insolvenzgrundes zu beantragen. Die Auflösung der GmbH muss beim Handelsregister angezeigt werden, was zur Liquidation der GmbH führt.
Die GmbH kann auch aufgrund von Mangel an Vermögen auf Antrag der IHK, der Finanzbehörden oder von Amts wegen im Handelsregister gelöscht werden.
Wie hoch ist das Stammkapital bei einer GmbH? Das Stammkapital einer GmbH beträgt momentan mindestens 25.000 Euro.
Wie hoch muss eine Stammeinlage mindestens sein? Eine Stammeinlage muss mindestens 100 Euro betragen. Höhere Stammeinlagen müssen jedoch ebenfalls durch 50 teilbar sein, denn bei der Gesellschafterversammlung steht dem Gesellschafter pro 50 Euro Einlage eine Stimme zu.
Wie ist die Haftung bei einer GmbH geregelt? Die Haftung einer GmbH ist auf das Vermögen der GmbH beschränkt. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist ausgeschlossen. Dabei gelten jedoch Einschränkungen. Bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister haften die Handelnden unbeschränkt, wenn sie im Namen der GmbH tätig werden. Die Geschäftsführer haften zudem gegenüber der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen, wenn sie die ihnen obliegenden Aufgaben nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erledigen.
Wie gründet man eine GmbH? Nach dem der Entschluss zur Gründung einer GmbH gefasst wurde, wird im Gesellschaftervertrag der GmbH die Satzung der künftigen GmbH festgelegt. Diese muss notariell beurkundet werden. Ist die Satzung beurkundet, entsteht damit eine GmbH i.G. (= GmbH in Gründung). Die Gesellschaft ist damit teilrechtsfähig. Bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister haften die Gesellschafter unbeschränkt, wenn sie im Namen der GmbH handeln.
Als nächstes ist ein Geschäftsführer zu berufen, sofern dies nicht bereits im Gesellschaftsvertrag geschehen ist. Bevor die GmbH ins Handelsregister eingetragen werden kann, muss jeder Gesellschafter mindestens ein Viertel seiner Einlage einzahlen, insgesamt muss mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also 12.500 Euro eingezahlt werden. Die Höhe einer Einlage muss mindestens 100 Euro betragen. Bei einer Sachgründung müssen die Einlagen in voller Höhe erbracht werden. Dazu ist dann auch ein Sachgründungsbericht vorzulegen.
Sind diese Schritte umgesetzt, kann die GmbH ins Handelsregister eingetragen werden. Zur Eintragung werden der Gesellschaftsvertrag, eine Liste der Gesellschafter, die Legitimation des Geschäftsführers, die Versicherung, dass die Einlagen einbezahlt wurden und gegebenfalls die Unterlagen zur Sacheinlage benötigt. Diese Unterlagen müssen notariell beglaubigt sein.
Sind die Unterlagen vollständig, erfolgt die Eintragung ins Handelsregister und damit ist die Gründung der GmbH abgeschlossen.
Welche Aufgaben hat der Geschäftsführer einer GmbH? Der Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen und juristisch gegenüber Dritten. Zudem führt er die Geschäfte im Innenverhältnis der GmbH. Bei mehreren Geschäftsführern gilt grundsätzlich die Gesamtvertretung, sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. die Geschäftsführer sind verpflichtet, den Gesellschaftern auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben sowie Einsicht in Bücher und Schriften zu ermöglichen. Lediglich unter besonderen gesetzlich geregelten Voraussetzungen können der oder die Geschäftsführer den Gesellschaftern dies verweigern. zur Übersicht
Welche Aufgaben hat die Gesellschafterversammlung? Die Gesellschafterversammlung stellt das oberste Willensbildungsorgan der GmbH dar. Damit hat sie die sogenannte Grundlagenkompetenz. Sie übt Kontroll- und Genehmigungsrechte aus und bestimmt über Satzungsänderungen. Zudem bestellt und entlässt sie die Geschäftsführung, welche grundsätzlich ihrer Weisung unterliegt.
Welche Organe hat eine GmbH? Die gesetzlich vorgeschriebenen Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Bei über 500 Beschäftigten kommt als weiteres Organ einer GmbH ein Aufsichtsrat verpflichtend hinzu. Bei unter 500 Beschäftigten kann er freiwillig eingesetzt werden. Welche Rechte und Pflichten hat ein Gesellschafter einer GmbH? Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Jahresabschluss. Auf Verlangen muss Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft sowie Einsicht in Bücher und Schriften erhalten. Die Pflichten beschränken sich auf die Leistung der Stammeinlagen.
Wer bestimmt den oder die Geschäftsführer einer GmbH? Die Geschäftsführung der GmbH wird durch die Gesellschafterversammlung bestellt und entlassen. Auch in der Satzung können spezielle Bestimmungen über die Geschäftsführung enthalten sein.
Wer kann eine GmbH gründen? Eine GmbH kann sowohl von einer Einzelperson als auch von mehreren Personen gegründet werden. Dabei müssen die Gesellschafter nicht notwendigerweise deutsche Staatsbürger sein, auch Ausländer können Gesellschafter einer GmbH werden. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen eine GmbH gründen. Dazu zählen auch rechtsfähige Gesellschaften, wie zum Beispiel eine OHG oder eine KG.
Wer kann Geschäftsführer einer GmbH werden? Geschäftsführer einer GmbH kann grundsätzlich jede natürliche Personen sein. Juristische Personen sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Der oder die Geschäftsführer einer GmbH müssen uneingeschränkt geschäftsfähig sein.
Was ist das MoMiG? Durch das MoMiG - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts zur Bekämpfung von Missbräuchen - wurde 2008 das GmbH Recht reformiert. Ziel war es die Gründung zu vereinfachen und die GmbH gegenüber ausländischen Varianten der Rechtsform wettbewerbsfähig zu machen.
Was ist eine GmbH? Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Kapitalgesellschaft und stellt eine juristische Person dar. Sie gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches, das heißt es gelten die gleichen Regeln wie für Kaufleute.
Die Organe einer GmbH bestehen aus einem oder mehreren Geschäftsführern und der Gesellschafterversammlung. Für Verbindlichkeiten haftet die GmbH mit ihrem gesamten Vermögen, eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist jedoch ausgeschlossen. Die GmbH als solche entsteht mit der Eintragung ins Handelsregister.
Was ist mit „Gegenstand der Unternehmung“ gemeint? In der Satzung einer GmbH muss der Unternehmensgegenstand angegeben werden. Das bedeutet, dass Angaben zum Betätigungsfeld der GmbH gemacht werden müssen. Den anderen Teilnehmern am wirtschaftlichen Verkehr muss mit der Angabe über den Gegenstand des Unternehmens eine konkrete Vorstellung über das Tätigkeitsfeld der Unternehmung ermöglicht werden.
Was kostet die Gründung einer GmbH? Neben dem aufzubringenden Mindestkapital von insgesamt 25.000 Euro, fallen bei der Gründung eine GmbH Kosten für notarielle Beurkundungen an. Hinzu kommen eventuell noch die Kosten für Gutachten für erbrachte Sacheinlagen. Weitere Kosten können zum Beispiel durch das Hinzuziehen eines Steuerberaters anfallen. Im Durchschnitt fallen 1.500 bis 2.000 Euro an Kosten für die Gründung einer GmbH an.
Was muss die Satzung einer GmbH enthalten? In der Satzung einer GmbH müssen mindestens folgende Informationen enthalten sein: Sitz der GmbH Name der GmbH der Unternehmensgegenstand die Höhe des Stammkapitals der Betrag der von den Gesellschaftern zu leistenden Stammeinlage
Welche Angaben müssen auf den Briefbögen einer GmbH gemacht werden? Auf den Briefbögen sind Name und Sitz der Firma, die Rechtsform, das zuständige Registergericht, die Handelsregisternummer, die vollständigen Namen aller Geschäftsführer und falls vorhanden der Name des Aufsichtsratsvorsitzenden anzugeben.
Benötigt eine GmbH einen Aufsichtsrat? Eine GmbH benötigt dann einen Aufsichtsrat, wenn sie mehr als 500 ständige Arbeitnehmer beschäftigt.
Haften die Gesellschafter der GmbH persönlich? Die persönliche Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen ist vom Grundsatz her ausgeschlossen. Sie haften nicht über ihre Einlage hinaus. Ist die Einlage aber noch nicht vollständig erbracht, muss im Insolvenzfall der noch fehlende Betrag eingebracht werden. Die Beschränkung der Haftung ist aber erst mit dem Eintrag in das Handelsregister gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt haften die Gesellschafter unbeschränkt, wenn sie im Namen der GmbH tätig werden.
Kann man auch als Einzelperson eine GmbH gründen? Ja. In diesem Fall spricht man von einer „Ein-Mann-Gesellschaft“.
Können die Gesellschafter die GmbH im Außenverhältnis vertreten? Grundsätzlich hat der Gesellschafter kein Recht die GmbH gegenüber Dritten zu vertreten. Dies ist nur in dem Fall möglich, wenn der Gesellschafter gleichzeitig auch Geschäftsführer der GmbH ist.
Buchführung Die GmbH unterliegt der Buchführungspflicht. Dazu verpflichtet ist der Geschäftsführer, welcher einen Jahresabschlusses und einen Lagebericht erstellen muss. Der Jahresabschluss besteht aus der Überschussrechnung sowie der Bilanzierung. Der Lagebericht soll darüber hinaus die Situation der Gesellschaft beschreiben und einschätzen. Beides muss dem Handelsregister eingereicht werden. Vor- und Nachteile Vorteile:
die Gesellschafter haften nur mit ihrer Einlage
der Geschäftsführer muss nicht zwingend Gesellschafter sein
weitgehende Kompetenzen der Gesellschafterversammlung
Nachteile:
komplizierte Gründung, teilweise an viele Formalitäten gebunden
Zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags durch die notarielle Beurkundung und der Eintragung ins Handelsregister entsteht eine GmbH i.G, welche die Vorgründungsgesellschaft ablöst.
Diese Form der Gesellschaft ist schon weitgehend rechtsfähig und kann ihre unternehmerische Tätigkeit aufnehmen. Die Gesellschafter haften jetzt nicht mehr persönlich, mit Ausnahme der Verlustdeckungshaftung. Kommt es aufgrund der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in dieser Phase zu einer Reduzierung des Gesellschaftsvermögens unter das Stammkapital, müssen die Gesellschafter den Unterschiedsbetrag anteilig ausgleichen, da das Stammkapital am Eintragungstag in voller Höhe zur Verfügung stehen muss. In diesem Fall haften die Gesellschafter also über den ihnen zugeordneten Anteil am Stammkapital hinaus mit ihrem Privatvermögen.
Die wichtigsten Aufgaben der GmbH i.G. sind die Einzahlung der Stammeinlagen durch die Gesellschafter, die Bestellung eines Geschäftsführers sowie die Anmeldung zum Handelsregister. Nach erfolgter Eintragung wird aus der GmbH i.G. automatisch die GmbH, welche ab diesem Zeitpunkt ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet.
Die GmbH handelt als juristische Person durch ihre Organe. Die zwei notwendigen Organe sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Ein GmbH-Geschäftsführer muss nicht zugleich Gesellschafter sein (Fremdorganschaft) und eine Zahl der Geschäftsführer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Geschäftsführer hat in der GmbH als ausführendes Organ eine besondere Bedeutung. Er vertritt die Gesellschaft nach Außen und leitet sie intern. Ohne die Geschäftsführung kann die GmbH als juristische Person nicht handeln.
Durch die „Bestellung“ des Geschäftsführers werden diesem gewisse Rechte und Pflichten zugesprochen, welche seine Arbeit teilweise einschränken können. Zudem entspricht eine Bestellung keinem Dienstverhältnis – der Geschäftsführer ist demnach kein Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne. Dieser Punkt ist besonders für die Haftung des Geschäftsführers wichtig, da er dadurch nicht vor einer Haftung gegenüber seinem Arbeitgeber geschützt ist. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Widerruf der Geschäftsführerbestellung ist grundsätzlich jederzeit möglich, kann aber auch vom Vorliegen wichtiger Gründe abhängig gemacht werden. Grundsätzlich ist die Gesellschaftsversammlung dem Geschäftsführer weisungsbefugt.
Die Gesellschafterversammlung verfügt über die Grundlagenkompetenz. Das heißt, dass die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag nur mit ihrer Zustimmung geändert werden können und auch die Auflösung der Gesellschaft ihrer Zustimmung bedarf. Zusätzlich übt sie Kontroll- und Genehmigungsrechte aus, wie zum Beispiel
die Feststellung des Jahresabschlusses
die Verwendung des Ergebnisses
die Entlastung der Geschäftsführung
Üblicherweise werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, nur bei besonders weitreichenden Entscheidungen ist eine qualifizierte Mehrheit (mindestens 75 Prozent) erforderlich (beispielsweise Änderungen des Gesellschaftsvertrags).
Die Bildung eines Aufsichtsrats oder Beirats ist bei der GmbH nicht zwingend erforderlich, aber möglich. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße ist er sogar vorgeschrieben (bei mehr als 500 Arbeitnehmern). Die Struktur und Anzahl der Mitglieder eines freiwillig gebildeten Aufsichtsrats wird ausschließlich durch die Satzung bestimmt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats/ Beirats werden von der Gesellschafterversammlung gewählt, soweit sie nicht von den Arbeitnehmern zu wählen sind (Pflichtfälle). Sein Aufgabenbereich kann weitgehend frei gestaltet werden.
Vorgründungsgesellschaft Wenn die Gesellschafter beschließen, eine GmBH zu gründen, entsteht bereits die Vorgründungsgesellschaft. In dieser Phase wird der Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet und für die notarielle Beurkundung ausgearbeitet. Die Vorgründungsgesellschaft wird rechtlich wie eine GbR ggf. sogar oHG behandelt. Wenn die Gesellschafter also jetzt schon ihre unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, gilt die Haftung der GbR bzw. oHG. Das bedeutet, dass die Gesellschafter in dieser Phase mit ihrem Privatvermögen haften.
Gründung Generell werden zur Gründung einer GmbH eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen benötigt, die einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens 25.000 Euro betragen. Es setzt sich aus der Summe der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter zusammen, die unterschiedlich hoch sein können. Zur Sicherung des Stammkapitals müssen vor Eintragung in das Handelsregister die Mindesteinlagen erbracht werden. Diese betragen mindestens ein Viertel der Stammeinlage jedes Gesellschafters, insgesamt jedoch mindestens 12.500 Euro.
Möglich sind eine Bargründung, oder eine Sachgründung. Die Bargründung ist relativ einfach und ist schnell vollzogen. Sobald jedoch einer der Gesellschafter seine Einlage nicht monetär leistet, sondern in Form von Sachwerten, wird der Gründungsprozess schwieriger. Der Sachwert muss im Vertrag genau beschrieben und geschätzt werden sowie ein Sachgründerbericht verfasst werden muss. Auch für den Eintrag im Handelsregister sind Unterlagen über die Sacheinlage einzureichen.
Als juristische Person entsteht die GmbH erst nach Eintragung in das Handelsregister. Vorher durchläuft sie zwei Phasen der Gründung: Die Vorgründungsgesellschaft und die GmbH i.G.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weithin bekannt als „GmbH“, ist die am weitesten verbreitete Rechtsform in Deutschland. Der Grund dafür liegt in der Beschränkung der Haftung. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Alle Verbindlichkeiten beziehen sich nur auf die GmbH und nicht auf die Gesellschafter selbst, das heißt, dass die Gesellschaft nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt davon unberührt.
Rechtlich verankert ist die GmbH in ihrem eigenen Gesetz, dem GmbHG. Dieses stammt noch aus dem vorletzten Jahrhundert und wurde nur geringfügig verändert. Die letzten größeren Reformen gab es 2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Hauptanliegen der Reform war es, die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH gegenüber ausländischen Varianten, wie z.B. der englischen Limited, durch einfachere Gründung und durch ein Herabsetzen der formalen Anforderungen zu verbessern.
Eine GmbH kann grundsätzlich zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG und § 6 HGB als sogenannter Formkaufmann gilt und daher immer gewerbesteuerpflichtig ist. Für vermögensverwaltende oder freiberufliche Tätigkeiten empfiehlt sie sich daher nur in Ausnahmefällen.Rechtlich verankert ist die GmbH in ihrem eigenen Gesetz, dem GmbHG. Dieses stammt noch aus dem vorletzten Jahrhundert und wurde nur geringfügig verändert. Die letzten größeren Reformen gab es 2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Hauptanliegen der Reform war es, die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH gegenüber ausländischen Varianten, wie z.B. der englischen Limited, durch einfachere Gründung und durch ein Herabsetzen der formalen Anforderungen zu verbessern.
Eine GmbH kann grundsätzlich zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG und § 6 HGB als sogenannter Formkaufmann gilt und daher immer gewerbesteuerpflichtig ist. Für vermögensverwaltende oder freiberufliche Tätigkeiten empfiehlt sie sich daher nur in Ausnahmefällen.
Buchführung Die KG ist als kaufmännisch eingerichteter Betrieb zur Buchführung (Bilanzierung, Gewinn- und Verlustrechnung) verpflichtet. Hier sind neben den abgabenrechtlichen Bestimmungen auch die des HGB zu beachten. Dies umfasst die Pflicht, sämtliche Geschäfte des Unternehmens so zu dokumentieren, dass sich hieraus Art und Umfang des Geschäfts sowie die allgemeine Vermögens- und Erfolgslage des Unternehmens an sich ergeben. Die diesen Geschäften zuzuordnende Korrespondenz sowie sämtliche Zahlungsbelege (Eingang und Ausgang) sind aufzubewahren. Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der gleichfalls zu den aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen gehört.
Geschäftsführung Innerhalb der KG können Kompetenzen vertraglich festgehalten werden. Generell gilt aber, dass die Komplementäre die Geschäftsführung übernehmen. Bei mehreren Komplementären gilt die Einzelvertretungsmacht, d.h., dass jeder Komplementär, sofern nicht anders im Gesellschaftsvertrag geregelt, die Befugnis hat alle Geschäfte der KG alleine durchzuführen. Lediglich für Grundlagengeschäfte, also solche, die den Gegenstand oder die Firma der KG betreffen, ist die Zustimmung aller notwendig. Der Kommanditist hat nicht einmal Widerspruchsrecht. Nur in sehr risikoreichen oder ungewöhnlichen Geschäften muss sich der Komplementär die Zustimmung der Kommanditisten holen. Daneben stehen den Kommanditisten einer KG Kontrollrechte in der Form zu, dass sie die Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und diesen prüfen können. Komplementäre, die aus vertraglichen Bestimmungen heraus von der Geschäftsführung ausgeschlossen wurden, behalten volle Kontrollrechte und können alle Unterlagen einsehen.
Die Vertretung der KG gegenüber Dritten obliegt ausschließlich dem oder den Komplementären. Kommanditisten sind davon ausgeschlossen (§ 170 HGB). Diese Norm kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht geändert werden. Zulässig ist jedoch eine Bevollmächtigung des Kommanditisten im Rahmen einer Prokura oder die Übertragung einer Handlungsvollmacht durch den Komplementär. Dann handelt der Kommanditist als Vertreter des Komplementärs.
In der Kommanditgesellschaft haften die Gesellschafter unterschiedlich. Wie bereits erwähnt, haften Komplementäre mit ihrem gesamten Vermögen, Kommanditisten nur mit ihrer Einlage. Wichtig ist dabei, dass diese Regelung erst gilt, wenn die KG im Handelsregister eingetragen ist und Handelspartner somit über eine mögliche beschränkte Haftung des Kommanditisten informiert sind. Sollte die Geschäftstätigkeit vor dem Handelsregister-Eintrag aufgenommen werden, sind auch die Kommanditisten uneingeschränkt haftbar. Auch wenn die KG keine Kapitaleinlagen benötigt, um ihre Geschäfte aufzunehmen, muss trotzdem eine Haftsumme, die sog. Hafteinlage, vertraglich festgehalten werden, die die Kommanditisten einbringen.
Die Gründung einer KG ist verhältnismäßig einfach. Zunächst muss ein Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet werden. Obwohl dieser nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, bzw. keine genauen Bestimmungen über seinen Inhalt gemacht sind, sollten wesentliche Inhalte im Vertrag enthalten sein: Firma bzw. Name der KG, welche immer den Zusatz „KG“ oder „Kommanditgesellschaft“ enthalten muss, den Sitz der KG, die Gesellschafter (Komplementäre und Kommanditisten), der Unternehmensgegenstand, die Gewinnbeteiligung und die Hafteinlage der Kommanditisten. Sollten diese Punkte nicht vertraglich festgelegt werden, werden sie im Streitfall nach den Bestimmungen des HGB entschieden. Der zweite Schritt ist der Eintrag im Handelsregister, der der KG ihre Rechten und Pflichte verleiht. Als Personengesellschaft ist die KG keine eigenständige juristische Person, weswegen sich alle Gesellschafter unter notarieller Beglaubigung selber im Handelsregister anmelden müssen. Trotzdem wird die KG in vielen Fällen ähnlich einer juristischen Person behandelt. Z.B. kann sie verklagt werden und selber klagen. Bei Änderungen hinsichtlich der Gesellschafter, d.h. Austreten oder Eintreten eines Gesellschafters, ist die Zustimmung aller notwendig.
Die Kommanditgesellschaft (KG) Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft die aus mindestens zwei Personen besteht (juristisch oder natürlich): einem Komplementär (persönlich haftend) und einem Kommanditisten (beschränkt haftend). Die KG ist eine besondere Form der oHG, die in §§ 161 ff. HGB (sowie unter den Regelungen zur oHG in §§ 705-740 HGB) geregelt ist. Sie unterscheidet sich im Wesentlichen durch eine Aufspaltung von Haftung und Entscheidung zwischen den Gesellschaftern von der oHG. Bei den Kommanditisten ist die Haftung auf die Höhe der gesellschaftsvertraglich geschuldeten Kapitaleinlage beschränkt, während die übrigen Gesellschafter, die Komplementäre, uneingeschränkt persönlich haften. Im Ausgleich dazu sind in der Regel die Mitbestimmungsrechte der Kommanditisten beschränkt. Das Ziel der KG ist die Führung eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma. Dementsprechend ist ein Eintrag im Handelsregister notwendig. Das HGB liefert die Definition für Handelsgewerbe, als übliche Handelstätigkeit, d.h. Groß- und Kleinhandel, produzierendes Gewerbe, Bank- und Versicherungswesen, o.ä. (keine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit).