In der Kommanditgesellschaft haften die Gesellschafter unterschiedlich. Wie bereits erwähnt, haften Komplementäre mit ihrem gesamten Vermögen, Kommanditisten nur mit ihrer Einlage. Wichtig ist dabei, dass diese Regelung erst gilt, wenn die KG im Handelsregister eingetragen ist und Handelspartner somit über eine mögliche beschränkte Haftung des Kommanditisten informiert sind. Sollte die Geschäftstätigkeit vor dem Handelsregister-Eintrag aufgenommen werden, sind auch die Kommanditisten uneingeschränkt haftbar.
Auch wenn die KG keine Kapitaleinlagen benötigt, um ihre Geschäfte aufzunehmen, muss trotzdem eine Haftsumme, die sog. Hafteinlage, vertraglich festgehalten werden, die die Kommanditisten einbringen.