Die Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft die aus mindestens zwei Personen besteht (juristisch oder natürlich): einem Komplementär (persönlich haftend) und einem Kommanditisten (beschränkt haftend). Die KG ist eine besondere Form der oHG, die in §§ 161 ff. HGB (sowie unter den Regelungen zur oHG in §§ 705-740 HGB) geregelt ist. Sie unterscheidet sich im Wesentlichen durch eine Aufspaltung von Haftung und Entscheidung zwischen den Gesellschaftern von der oHG. Bei den Kommanditisten ist die Haftung auf die Höhe der gesellschaftsvertraglich geschuldeten Kapitaleinlage beschränkt, während die übrigen Gesellschafter, die Komplementäre, uneingeschränkt persönlich haften. Im Ausgleich dazu sind in der Regel die Mitbestimmungsrechte der Kommanditisten beschränkt.
Das Ziel der KG ist die Führung eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma. Dementsprechend ist ein Eintrag im Handelsregister notwendig. Das HGB liefert die Definition für Handelsgewerbe, als übliche Handelstätigkeit, d.h. Groß- und Kleinhandel, produzierendes Gewerbe, Bank- und Versicherungswesen, o.ä. (keine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit).