Hamburger Akademie 21 Jahrgang
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Geschäftsführung

in BWL 19.11.2010 01:37
von Amani • 24 Beiträge

Geschäftsführung
Innerhalb der KG können Kompetenzen vertraglich festgehalten werden. Generell gilt aber, dass die Komplementäre die Geschäftsführung übernehmen. Bei mehreren Komplementären gilt die Einzelvertretungsmacht, d.h., dass jeder Komplementär, sofern nicht anders im Gesellschaftsvertrag geregelt, die Befugnis hat alle Geschäfte der KG alleine durchzuführen. Lediglich für Grundlagengeschäfte, also solche, die den Gegenstand oder die Firma der KG betreffen, ist die Zustimmung aller notwendig.
Der Kommanditist hat nicht einmal Widerspruchsrecht. Nur in sehr risikoreichen oder ungewöhnlichen Geschäften muss sich der Komplementär die Zustimmung der Kommanditisten holen. Daneben stehen den Kommanditisten einer KG Kontrollrechte in der Form zu, dass sie die Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und diesen prüfen können. Komplementäre, die aus vertraglichen Bestimmungen heraus von der Geschäftsführung ausgeschlossen wurden, behalten volle Kontrollrechte und können alle Unterlagen einsehen.


Die Vertretung der KG gegenüber Dritten obliegt ausschließlich dem oder den Komplementären. Kommanditisten sind davon ausgeschlossen (§ 170 HGB). Diese Norm kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht geändert werden. Zulässig ist jedoch eine Bevollmächtigung des Kommanditisten im Rahmen einer Prokura oder die Übertragung einer Handlungsvollmacht durch den Komplementär. Dann handelt der Kommanditist als Vertreter des Komplementärs.

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