Hamburger Akademie 21 Jahrgang
#1

GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

in BWL 19.11.2010 12:07
von Amani • 24 Beiträge

GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weithin bekannt als „GmbH“, ist die am weitesten verbreitete Rechtsform in Deutschland. Der Grund dafür liegt in der Beschränkung der Haftung. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit. Alle Verbindlichkeiten beziehen sich nur auf die GmbH und nicht auf die Gesellschafter selbst, das heißt, dass die Gesellschaft nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt davon unberührt.

Rechtlich verankert ist die GmbH in ihrem eigenen Gesetz, dem GmbHG. Dieses stammt noch aus dem vorletzten Jahrhundert und wurde nur geringfügig verändert. Die letzten größeren Reformen gab es 2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Hauptanliegen der Reform war es, die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH gegenüber ausländischen Varianten, wie z.B. der englischen Limited, durch einfachere Gründung und durch ein Herabsetzen der formalen Anforderungen zu verbessern.

Eine GmbH kann grundsätzlich zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG und § 6 HGB als sogenannter Formkaufmann gilt und daher immer gewerbesteuerpflichtig ist. Für vermögensverwaltende oder freiberufliche Tätigkeiten empfiehlt sie sich daher nur in Ausnahmefällen.Rechtlich verankert ist die GmbH in ihrem eigenen Gesetz, dem GmbHG. Dieses stammt noch aus dem vorletzten Jahrhundert und wurde nur geringfügig verändert. Die letzten größeren Reformen gab es 2008 durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG). Hauptanliegen der Reform war es, die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH gegenüber ausländischen Varianten, wie z.B. der englischen Limited, durch einfachere Gründung und durch ein Herabsetzen der formalen Anforderungen zu verbessern.

Eine GmbH kann grundsätzlich zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG und § 6 HGB als sogenannter Formkaufmann gilt und daher immer gewerbesteuerpflichtig ist. Für vermögensverwaltende oder freiberufliche Tätigkeiten empfiehlt sie sich daher nur in Ausnahmefällen.

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#2

Gründung

in BWL 19.11.2010 12:08
von Amani • 24 Beiträge

Gründung
Generell werden zur Gründung einer GmbH eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen benötigt, die einen Gesellschaftsvertrag abschließen. Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens 25.000 Euro betragen. Es setzt sich aus der Summe der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter zusammen, die unterschiedlich hoch sein können. Zur Sicherung des Stammkapitals müssen vor Eintragung in das Handelsregister die Mindesteinlagen erbracht werden. Diese betragen mindestens ein Viertel der Stammeinlage jedes Gesellschafters, insgesamt jedoch mindestens 12.500 Euro.

Möglich sind eine Bargründung, oder eine Sachgründung. Die Bargründung ist relativ einfach und ist schnell vollzogen. Sobald jedoch einer der Gesellschafter seine Einlage nicht monetär leistet, sondern in Form von Sachwerten, wird der Gründungsprozess schwieriger. Der Sachwert muss im Vertrag genau beschrieben und geschätzt werden sowie ein Sachgründerbericht verfasst werden muss. Auch für den Eintrag im Handelsregister sind Unterlagen über die Sacheinlage einzureichen.

Als juristische Person entsteht die GmbH erst nach Eintragung in das Handelsregister. Vorher durchläuft sie zwei Phasen der Gründung: Die Vorgründungsgesellschaft und die GmbH i.G.

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#3

Vorgrünndungsgesellschhaft

in BWL 19.11.2010 12:10
von Amani • 24 Beiträge

Vorgründungsgesellschaft
Wenn die Gesellschafter beschließen, eine GmBH zu gründen, entsteht bereits die Vorgründungsgesellschaft. In dieser Phase wird der Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet und für die notarielle Beurkundung ausgearbeitet. Die Vorgründungsgesellschaft wird rechtlich wie eine GbR ggf. sogar oHG behandelt. Wenn die Gesellschafter also jetzt schon ihre unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, gilt die Haftung der GbR bzw. oHG. Das bedeutet, dass die Gesellschafter in dieser Phase mit ihrem Privatvermögen haften.

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#4

GmbH in Gründung (GmbH i.G.)

in BWL 19.11.2010 12:14
von Amani • 24 Beiträge

GmbH in Gründung (GmbH i.G.)

Zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags durch die notarielle Beurkundung und der Eintragung ins Handelsregister entsteht eine GmbH i.G, welche die Vorgründungsgesellschaft ablöst.

Diese Form der Gesellschaft ist schon weitgehend rechtsfähig und kann ihre unternehmerische Tätigkeit aufnehmen. Die Gesellschafter haften jetzt nicht mehr persönlich, mit Ausnahme der Verlustdeckungshaftung. Kommt es aufgrund der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in dieser Phase zu einer Reduzierung des Gesellschaftsvermögens unter das Stammkapital, müssen die Gesellschafter den Unterschiedsbetrag anteilig ausgleichen, da das Stammkapital am Eintragungstag in voller Höhe zur Verfügung stehen muss. In diesem Fall haften die Gesellschafter also über den ihnen zugeordneten Anteil am Stammkapital hinaus mit ihrem Privatvermögen.

Die wichtigsten Aufgaben der GmbH i.G. sind die Einzahlung der Stammeinlagen durch die Gesellschafter, die Bestellung eines Geschäftsführers sowie die Anmeldung zum Handelsregister. Nach erfolgter Eintragung wird aus der GmbH i.G. automatisch die GmbH, welche ab diesem Zeitpunkt ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet.

Die GmbH handelt als juristische Person durch ihre Organe. Die zwei notwendigen Organe sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Ein GmbH-Geschäftsführer muss nicht zugleich Gesellschafter sein (Fremdorganschaft) und eine Zahl der Geschäftsführer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Geschäftsführer hat in der GmbH als ausführendes Organ eine besondere Bedeutung. Er vertritt die Gesellschaft nach Außen und leitet sie intern. Ohne die Geschäftsführung kann die GmbH als juristische Person nicht handeln.

Durch die „Bestellung“ des Geschäftsführers werden diesem gewisse Rechte und Pflichten zugesprochen, welche seine Arbeit teilweise einschränken können. Zudem entspricht eine Bestellung keinem Dienstverhältnis – der Geschäftsführer ist demnach kein Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne. Dieser Punkt ist besonders für die Haftung des Geschäftsführers wichtig, da er dadurch nicht vor einer Haftung gegenüber seinem Arbeitgeber geschützt ist. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Widerruf der Geschäftsführerbestellung ist grundsätzlich jederzeit möglich, kann aber auch vom Vorliegen wichtiger Gründe abhängig gemacht werden. Grundsätzlich ist die Gesellschaftsversammlung dem Geschäftsführer weisungsbefugt.

Die Gesellschafterversammlung verfügt über die Grundlagenkompetenz. Das heißt, dass die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag nur mit ihrer Zustimmung geändert werden können und auch die Auflösung der Gesellschaft ihrer Zustimmung bedarf. Zusätzlich übt sie Kontroll- und Genehmigungsrechte aus, wie zum Beispiel

die Feststellung des Jahresabschlusses

die Verwendung des Ergebnisses

die Entlastung der Geschäftsführung

Üblicherweise werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, nur bei besonders weitreichenden Entscheidungen ist eine qualifizierte Mehrheit (mindestens 75 Prozent) erforderlich (beispielsweise Änderungen des Gesellschaftsvertrags).

Die Bildung eines Aufsichtsrats oder Beirats ist bei der GmbH nicht zwingend erforderlich, aber möglich. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße ist er sogar vorgeschrieben (bei mehr als 500 Arbeitnehmern). Die Struktur und Anzahl der Mitglieder eines freiwillig gebildeten Aufsichtsrats wird ausschließlich durch die Satzung bestimmt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats/ Beirats werden von der Gesellschafterversammlung gewählt, soweit sie nicht von den Arbeitnehmern zu wählen sind (Pflichtfälle). Sein Aufgabenbereich kann weitgehend frei gestaltet werden.

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#5

Buchführung

in BWL 19.11.2010 12:15
von Amani • 24 Beiträge

Buchführung
Die GmbH unterliegt der Buchführungspflicht. Dazu verpflichtet ist der Geschäftsführer, welcher einen Jahresabschlusses und einen Lagebericht erstellen muss. Der Jahresabschluss besteht aus der Überschussrechnung sowie der Bilanzierung. Der Lagebericht soll darüber hinaus die Situation der Gesellschaft beschreiben und einschätzen. Beides muss dem Handelsregister eingereicht werden.
Vor- und Nachteile
Vorteile:


die Gesellschafter haften nur mit ihrer Einlage

der Geschäftsführer muss nicht zwingend Gesellschafter sein

weitgehende Kompetenzen der Gesellschafterversammlung



Nachteile:


komplizierte Gründung, teilweise an viele Formalitäten gebunden

hohes Mindestkapital (Mindesteinlagen)

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